Statuten des Vereins DSMR – Deutsch Schweizerische Marketingrunde
NAME, SITZ, ZWECK UND ORGANE
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Deutsch Schweizerische Marketing Runde“ (DSMR) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person schweizerischen Rechts. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2 Sitz
Der Vorstand bestimmt den Sitz des Vereins. Dieser hat sich stets in der Schweiz zu befinden. Sofern der jeweilige Präsident einen Geschäftssitz in der Schweiz hat, soll der Vorstand diesen als Vereinssitz bestimmen.
Art. 3 Zweck
Der Verein DSMR bezweckt und fördert den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen des Marketings und marketingrelevanter Fachgebiete. Er unterstützt die länderübergreifende Vernetzung marketingorientierter Aktivitäten zur Nutzung von Synergieeffekten und damit zur Stärkung des bodenseenahen Wirtschaftsraums. Er bietet ein Kommunikations- und Bildungsforum für Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Organisationen mit dem Ziel einer aktiven Mitgestaltung der wirtschaftlichen Entwicklung der Bodenseeregion.
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind Vereinsversammlung, Vorstand und Revisionsstelle.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Unternehmen (juristische Personen oder Personengesellschaften) werden, welche Zweck und Ziel des Vereins anzuerkennen und zu fördern bereit sind. Unternehmen haben einen bevollmächtigen Vertreter zu benennen. Ehegatten und andere Partner, die mit Vereinsmitgliedern in einer Versorgungsgemeinschaft leben, dürfen an jeder regulären Veranstaltung des Vereins - ausgenommen Abstimmungen an der Vereinsversammlung - teilnehmen, ohne Mitglied zu werden.
Art. 6 Aufnahme
Die Anmeldung zum Eintritt kann schriftlich durch Einreichung des Beitrittsformulars beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Generell besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft. Gesuche können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Art. 7 Austritt
Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Er wird mit Zugang der Erklärung beim Vorstand wirksam, die Beitragspflicht bleibt indessen bis zum Jahresende bestehen.
Art. 8 Ausschluss
Ein Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit aller bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitglieder gegen jedes Mitglied ausgesprochen
werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Vor dem Beschluss soll das Mitglied angehört werden. Der Beschluss wird diesem schriftlich mitgeteilt und wird mit der Beschlussfassung wirksam. Eine Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidung durch die Vereinsversammlung besteht nicht.
Art. 9 Andere Ausscheidensgründe
Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung (Unternehmen).
Art. 10 Beiträge
Gäste können zwei Mal an Veranstaltungen teilnehmen, ohne Mitglied werden zu müssen. Ab der dritten Teilnahme müssen sie sich aber als Mitglied registrieren.
Über die Beiträge für die Aufnahme, den Jahres-Mitgliedsbeitrag und Beiträge für Einträge auf der Internet-Präsenz des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung und erlässt eine Beitragsordnung nach Vorschlag des Vorstands. Für Unternehmen dürfen höhere Beiträge als für natürliche Personen sowie Staffelungen nach der Anzahl der Gesellschafter des Unternehmens festgelegt werden.
DIE VEREINSVERSAMMLUNG
Art. 11 Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung hat alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres stattzufinden. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dieser schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge an die Vereinsversammlung, die dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Vereinsversammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Vereinsversammlung nicht zur Beschlussfassung zugelassen.
Art. 12 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle schriftlich einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. An einer ausserordentlichen Vereinsversammlung dürfen nur jene Geschäfte behandelt werden, um derentwillen sie einberufen worden ist.
Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle,
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle,
c) Abnahme des Jahresbudgets,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassierer,
e) Wahl der Revisionsstelle,
f) Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen,
g) Änderung der Statuten,
h) Auflösung des Vereins,
i) Abnahme der Beitragsordnung.
Art. 14 Beschlüsse an der Vereinsversammlung
Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmender anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung an anderer Stelle kein anderes Quorum vorsieht. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Unternehmen haben je eine Stimme und üben diese durch den bevollmächtigten Vertreter aus. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Beschlüsse müssen stets protokolliert werden. Besteht Uneinigkeit, ob und wie ein Beschluss gefasst wurde, ist das Protokoll massgeblich. Ist dort der Beschluss nicht enthalten, gilt er als nicht gefasst.
DER VORSTAND
Art. 15 Präambel
Für den Vorstand ist stets eine deutsch-schweizerische Besetzungsparität angestrebt.
Art. 16 Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a) Präsident,
b) Vizepräsident,
c) Pastpräsident,
d) Aktuar,
e) Kassier,
f) Leiter des Programmausschusses,
g) Leiter des Public-Relations-Ausschusses,
h) Leiter des Rechtsausschusses.
Der Vorstand kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) bis zu 5 weitere Mitglieder für jeweils zwei Jahre in den Vorstand berufen. Eine Ämterkumulation ist zulässig. Unternehmen können keine Vorstandsmitglieder werden. Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar und den Kassierer auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Präsident wird für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden automatisch Pastpräsident. Die Leiter des Programmausschusses, des Public-Relations-Ausschusses und des Rechtsausschusses werden automatisch Vorstand; eine Trennung dieser Positionen vom Vorstandsamt ist nicht möglich. Leiter etwaiger anderer Ausschüsse werden nicht automatisch Vorstandsmitglied. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, wählt der Vorstand diese Ämter neu. Sofern der ausgeschiedene Präsident nicht mehr für das Amt des Pastpräsidenten zur Verfügung steht, bleibt dieses Amt unbesetzt. Werden auf diese Weise Präsident, Vizepräsident, Aktuar oder Kassierer neu eingesetzt, gilt diese Einsetzung nur bis zur nächsten Vereinsversammlung. An dieser sind diese Ämter durch die Vereinsversammlung neu zu wählen.
Art. 17 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) getroffen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Dabei hat jede natürliche Person nur eine Stimme, auch wenn sie mehrere Ämter gleichzeitig bekleidet. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident einen Stichentscheid. Beschlüsse müssen stets protokolliert werden. Besteht Uneinigkeit, ob und wie ein Beschluss gefasst wurde, ist das Protokoll massgeblich. Ist dort der Beschluss nicht enthalten, gilt er als nicht gefasst.
Art. 18 Befugnisse des Vorstands
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen,
b) Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Reglementen,
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Verabschiedung des vom Programmausschuss vorbereiteten Programms,
e) die Zusammenarbeit und Zuarbeitung an die Pressereferenten für die Pressearbeit,
f) Festlegung des Inhalts der Internetpräsenz,
g) die Wahl der Leiter der Ausschüsse.
Der Vorstand wählt den Leiter eines jeden Ausschusses für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand kann den Leiter eines Ausschusses vor Ablauf dieser Zeit nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) wieder entlassen.
Art. 19 Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. Ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird er durch ein zweites Vorstandsmitglied vertreten.
DIE REVISIONSSTELLE
Art. 20 Person der Revisionsstelle
Als Revisionsstelle können nur natürliche Personen gewählt werden. Die Revisionsstelle kann, muss aber nicht, mit Vereinsmitgliedern besetzt sein. Die Vereinsversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen, höchstens drei. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein. Die Revisionsstelle wird für eine Dauer von zwei Jahren bestimmt. Scheidet eine als Revisionsstelle gewählte Person während der Amtsdauer aus dieser Position aus, bestimmt der Vorstand ein Substitut. Diese Einsetzung gilt nur bis zur nächsten Vereinsversammlung. In dieser ist diese Position neu zu wählen.
Art. 21 Aufgaben der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. Sie stellt der Vereinsversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
Art. 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.
AUSSCHÜSSE
Art. 23 Zusammensetzung
Der jeweilige Leiter entscheidet über die Besetzung des Ausschusses in freier Entscheidung. Er kann Mitglieder in den Ausschuss aufnehmen oder entfernen, ohne dass diese Entscheidungen einer Anfechtung zugänglich sind.
Art. 24 Programmausschuss
Der Programmausschuss ist verantwortlich für die Planung des Jahresprogramms.
Art. 25 Public-Relations-Ausschuss
Der Public-Relations-Ausschuss ist verantwortlich für die Aussendarstellung des Vereins.
Art. 26 Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss berät den Vorstand in rechtlichen Belangen des Vereins.
Art. 27 Weitere Ausschüsse
Der Verein kann weitere Ausschüsse einberufen, indem der Vorstand einen Leiter wählt. Dieser wird nicht automatisch Vorstandsmitglied. Die Aufgaben legt der jeweilige Leiter im Einvernehmen mit dem Vorstand fest.
DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 28 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 29 Vermögensanspruch
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
STATUTEN, AUFLÖSUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30 Verbindlichkeit der Statuten
Die Statuten sind jedem Mitglied auszuhändigen. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied diese Statuten an.
Art. 31 Statutenänderung
Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 32 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die abschliessende Vereinsversammlung bestimmt über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
Art. 33 Bezeichnungen
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten stets die männliche Form verwendet. Gemeint sind aber immer Personen beider Geschlechter.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die an der Vereinsversammlung vom 26.03.2007 beschlossenen und treten an der Vereinsversammlung vom 03.07.2008 in Kraft.